Kommentar zur Anmeldung des Gebrauchsmusters
"Interferometer nach Michelson"

Die Meldung der Erfindung als Arbeitnehmerdiensterfindung an meinen damaligen Arbeitgeber, der "O.K.Tec Optik Keramik Technologie GmbH" erfolgte am 17.11.97. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich bereits gekündigt, war aber noch innerhalb der Kündigungsfrist angestellt. Bis zum Verlassen der Firma erhielt ich keine weitere Nachricht über den Fortgang dieser Angelegenheit.

Am 15.12.97 wurde mir mitgeteilt, daß die Erfindung "sichergestellt" wurde, was immer das auch heist. Im Frühjahr 1998 bekam ich per Mail das Aktenzeichen des Deutschen Patentamts mitgeteilt. Das diese Erfindung nur als Gebrauchsmuster angemeldet war, erfuhr ich erst, nachdem ich selbst in Vorbereitung dieser Webseite meine eigene Erfindung beim Deutschen Patentamt recherchierte.

Die Einschätzung der Relevanz dieser Erfindung sehe ich wie folgt: Diese Anmeldung ist die Weiterentwicklung des unter DE 41 36 300 bzw. EP 91 102 253 geschützten Prinzips des Michelson-Interferometers mit rotierendem Tripelspiegel, wobei meine Erfindung nur im NIR relevant ist. Da in DE 41 36 300 nur der Schutz der Anordnung mit einem Tripelspiegel beansprucht wird, war eine separate Anmeldung meiner Erfindung möglich.

Das diese Erfindung nur als Gebrauchsmuster angemeldet wurde, erfolgte ohne mein Wissen. Die Erfindung nur als Gebrauchsmuster anzumelden, ist meiner Ansicht nach nur unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Firma zu diesem Zeitpunkt zu verstehen. Das die Firma im Sommer 1998 in Gesamtvollstreckung (ostdeutsche Variante des Konkurses) ging, unterstützt diese Hypothese zusätzlich.

Andererseits ist in diesem Zusammenhang unverständlich, warum die Anmeldung über einen Patentanwalt erfolgte, zumal ich bei der Meldung der Erfindung vollständige, ausformulierte Unterlagen übergab, die nur noch um das Anmeldeformular ergänzt und zum Deutschen Patentamt abgesandt hätten werden müssen.

Ralf Arnold
April 1999

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